(5)Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß Paragraph 50, Verwaltungsstrafgesetz ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.