Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 132, Fassung vom 25.04.2017

Wasserrechtsgesetz 1959 § 132

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte


Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.
444/1974.

Text

Aufsichtsorgane.

Paragraph 132,
  1. Absatz einsFür die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde können auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden.
  2. Absatz 2Den in Absatz 5, genannten Organen sind nach Bestätigung durch den Landeshauptmann die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen gehört.
  3. Absatz 3Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger sind,
    2. Litera b
      die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Litera c
      die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen können sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gewässeraufsicht vertraut sind.
  4. Absatz 4Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere bei Personen angenommen, die wegen eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß Paragraph 50, Verwaltungsstrafgesetz ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141128

Alte Dokumentnummer

N8199747054L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P132/NOR12141128