(1)Absatz einsZuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorgenommen werden.Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den Paragraphen 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des Paragraph 95, ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des Paragraph 134, Absatz 7, auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (Paragraph 100, Absatz 3,) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (Paragraph 23 a, Absatz 3,) vorgenommen werden.