(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 jene Grundwasserkörper, in denen ein nach § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwasserkörper auf Teile von Grundwasserkörpern einzugrenzen.Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jene Grundwasserkörper, in denen ein nach Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwasserkörper auf Teile von Grundwasserkörpern einzugrenzen.