Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 133, Fassung vom 21.12.2003

Wasserrechtsgesetz 1959 § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

Paragraph 133,
  1. Absatz einsVon Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen - dringende Fälle ausgenommen - vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.
  3. Absatz 3Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des Paragraph 72, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Bei Durchführung der Aufsicht nach Paragraph 130, Litera b, einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist - gegebenenfalls im Sinne des Paragraph 47, - Sorge zu tragen.
  5. Absatz 5Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

Schlagworte

Betriebszustand, Sandentnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141235

Alte Dokumentnummer

N8199747163L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P133/NOR12141235