Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 12c, Fassung vom 21.12.2003

Wasserrechtsgesetz 1959 § 12c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12c

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Typengenehmigung

Paragraph 12 c,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die Möglichkeit einer Typisierung von Anlagen oder Anlagenteilen vorsehen.
  2. Absatz 2,Eine Typengenehmigung kann auf Antrag für Anlagen oder Anlagenteile erteilt werden. Die für eine Typisierung beantragten Anlagen oder Anlagenteile sind einem Typenprüfungsverfahren zu unterziehen. Die positive Beurteilung der geprüften Anlage oder des geprüften Anlagenteils ist Voraussetzung für die Erlangung der Typengenehmigung. Genehmigende Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann sich erforderlichenfalls gemäß Absatz 5, auch unabhängiger nichtamtlicher technischer Sachverständiger bedienen.
  3. Absatz 3,Bei der Typengenehmigung ist ein Typengenehmigungszeichen zu vergeben. Ist eine Type gemäß dieser Bestimmung genehmigt, so gelten alle Anlagen oder Anlagenteile, die dieser Type entsprechen, als genehmigt. Die Entsprechung von Type und seriellem Produkt wird durch Werkskontrollen überprüft.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung folgende Bereiche einer näheren Regelung unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Ausstattung der Typengenehmigungsanträge sowie Bestimmungen über die Antragslegitimation;
    2. Ziffer 2
      Inhalt und Ausgestaltung des Typenprüfungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      Inhalt, Ausgestaltung und Dauer der Typengenehmigung;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über das Typengenehmigungszeichen;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über Werkskontrollen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unabhängige nichtamtliche technische Sachverständige bestellen. Die Sachverständigen müssen für diesen Zweck besonders geeignet sein. Die Eignungsvoraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger sowie nähere Festlegungen über die Ausübung der Tätigkeit und deren Vergütung können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

  1. Absatz 6,Die Kosten des Typenprüfungsverfahrens sowie der Überprüfungen trägt der Antragsteller, sie werden durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen tarifmäßig festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143761

Alte Dokumentnummer

N8199961489L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P12c/NOR12143761