Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 136, Fassung vom 31.12.2000

Wasserrechtsgesetz 1959 § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDie mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.
  2. Absatz 2Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (Paragraph 76, AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143821

Alte Dokumentnummer

N8199961549L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P136/NOR12143821