Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 104, Fassung vom 31.12.2000

Wasserrechtsgesetz 1959 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zu Abs. 1: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Vorläufige Überprüfung

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDie Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen,
    1. Litera a
      ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen berührt werden;
    2. Litera b
      ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
    3. Litera c
      welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
    4. Litera d
      ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
    5. Litera e
      ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
    6. Litera f
      ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
    7. Litera g
      ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer und Abfälle Vorsorge getroffen ist;
    8. Litera h
      ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (Paragraph 54,), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34,, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
    9. Litera i
      ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.
  2. Absatz 2Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach Paragraph 108, sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen.
  3. Absatz 3Die Gemeinden sind im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, binnen angemessener, drei Wochen nicht übersteigender Frist der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, vom Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich hiezu zu äußern; macht die Gemeinde hievon Gebrauch, hat bei Verfahren nach Paragraph 111 a, der Antragsteller der Gemeinde die Kosten für die ortsübliche Kundmachung und Kosten für die Projektsauflage sowie die allenfalls erforderliche Erörterung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 117, zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Untersuchungsergebnisse sind dem Antragsteller und den in Absatz 2, genannten Stellen mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Wasserrechtsbehörde kann von der Beiziehung der in Paragraph 108, genannten Stellen sowie der Gemeinden absehen, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.
  6. Absatz 6Wenn der Antragsteller es verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben - vorbehaltlich einer weiteren Untersuchung im Sinne des Absatz eins, - grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (Paragraph 103,) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141222

Alte Dokumentnummer

N8199747150L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P104/NOR12141222