Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
21.12.2003
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft.
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig
für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;
für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;
für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987, als Großkraftwerk erklärt wurden; für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;
für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;
für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;
für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.für die Bildung von Zwangsverbänden (Paragraph 88,), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.
(2)Absatz 2Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.
(3)Absatz 3Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141130
Alte Dokumentnummer
N8199747056L