Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 100, Fassung vom 31.12.2000

Wasserrechtsgesetz 1959 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft.

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig
    1. Litera a
      für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;
    2. Litera b
      für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;
    3. Litera c
      für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987, als Großkraftwerk erklärt wurden;
    4. Litera d
      für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;
    5. Litera e
      für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;
    6. Litera f
      für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
    7. Litera g
      für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;
    8. Litera h
      für die Bildung von Zwangsverbänden (Paragraph 88,), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.
  2. Absatz 2Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.
  3. Absatz 3Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141130

Alte Dokumentnummer

N8199747056L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P100/NOR12141130