Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 32b, Fassung vom 07.07.2000

Wasserrechtsgesetz 1959 § 32b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Indirekteinleiter

Paragraph 32 b,
  1. Absatz einsWer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
  2. Absatz 2Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
  4. Absatz 4Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2, mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (Paragraph 114,) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Absatz 2, festzulegen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Absatz eins und 5 treffen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Schlagworte

Einleitungsgegebenheit

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143768

Alte Dokumentnummer

N8199961496L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P32b/NOR12143768