Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 32a, Fassung vom 07.07.2000

Wasserrechtsgesetz 1959 § 32a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Einbringungsbeschränkungen und -verbote

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten nicht für
    1. Litera a
      Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34,, 35, 54),
    2. Litera b
      Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verfügen.
  3. Absatz 3Anläßlich des Wiedereinleitens von
    1. Litera a
      Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,
    2. Litera b
      Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,
    3. Litera c
      Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,
    in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Absatz eins, oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der Litera b, darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.
  4. Absatz 4Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch Leitungssysteme, ist verboten.
  5. Absatz 5Durch die Absatz eins bis 4 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.

Schlagworte

Einbringungsverbot, Schutzgebiet

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143767

Alte Dokumentnummer

N8199961495L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P32a/NOR12143767