Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens 1. Juli 1999 auflassen will. Die Erklärung, die Deponie auflassen zu wollen, ist unwiderruflich. Ist die Auflassung der Deponie beabsichtigt, sind ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in lit. c Z 3 genannten Anforderungen beziehen, für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung einzuhalten. Die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung sind für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche einzuhalten.Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens 1. Juli 1999 auflassen will. Die Erklärung, die Deponie auflassen zu wollen, ist unwiderruflich. Ist die Auflassung der Deponie beabsichtigt, sind ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Litera c, Ziffer 3, genannten Anforderungen beziehen, für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung einzuhalten. Die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung sind für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche einzuhalten.