Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 31d, Fassung vom 07.07.2000

Wasserrechtsgesetz 1959 § 31d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31d

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zu Abs. 6: Erscheint durch § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Bestehende Anlagen

Paragraph 31 d,
  1. Absatz einsAnlagen und Maßnahmen, für die mit Paragraph 31 c, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
  2. Absatz 2Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Deponien gelten als Bewilligung nach Paragraph 31 b,, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
  3. Absatz 3Am 1. Juli 1997 bestehende, nach Paragraph 29, AWG oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik (Paragraph 31 b, Absatz 4,) anzupassen:
    1. Litera a
      Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens 1. Juli 1999 auflassen will. Die Erklärung, die Deponie auflassen zu wollen, ist unwiderruflich. Ist die Auflassung der Deponie beabsichtigt, sind ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Litera c, Ziffer 3, genannten Anforderungen beziehen, für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung einzuhalten. Die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung sind für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche einzuhalten.
    2. Litera b
      Andernfalls hat der Berechtigte bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, welchem gemäß Paragraph 29, Absatz 18, AWG zugelassenen Deponietyp die Deponie durch Anpassung an den Stand der Technik entsprechen soll; dabei sind die im Zeitpunkt der Mitteilung zur Ablagerung zugelassenen Abfälle maßgeblich. Ein Deponietyp mit geringeren Anforderungen kann nur dann gewählt werden, wenn die Bewilligung gleichzeitig durch Verzicht auf die Einbringung der diesem Deponietyp nicht entsprechenden Abfälle eingeschränkt wird. Nicht dem Deponietyp oder dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe der Litera c, nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, daß die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach dem Stand der Technik entsprechender Vorbehandlung abgelagert werden, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht zu erwarten sind; die Ablagerung darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Litera c, abgeschlossen ist.
    3. Litera c
      Durch Anpassung an den Stand der Technik sind einzuhalten
      1. Ziffer eins
        ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Ziffer 3, genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
      2. Ziffer 2
        ab 1. Juli 1999 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung (Paragraph 5, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert werden oder vor einer Mitteilung gemäß Litera b, abgelagert worden sind) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
      3. Ziffer 3
        ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (Paragraph 5, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,), Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
    Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils spätestens sechs Monate vor den genannten Terminen anzuzeigen; Paragraph 31 b, Absatz 10, gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31 b, Absatz 11, gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung (Paragraph 5, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,). Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Termine und Anordnungen darf eine Einbringung von Abfällen bis zur Nachholung der entsprechenden Maßnahme nicht erfolgen.
  5. Absatz 5Auf Deponien, die den in Absatz 3, Litera c, genannten Anforderungen zu den genannten Zeitpunkten nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Über Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponieberechtigten zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (Paragraph 5, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängigen Bewilligungsverfahren sind die gemäß Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Bewilligungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Absatz 3, Litera c, genannten Anforderungen der Bewilligung zugrundezulegen; diesbezügliche Projektsergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, für das in Paragraph 5, Ziffer 7, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach Paragraph 29, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, in der geltenden Fassung, oder nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt wurde,
      2. Litera b
        die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,
      3. Litera c
        die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Absatz 3, Litera c,
        Ziffer eins und 2 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,
      4. Litera d
        die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und
      5. Litera e
        das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, ausgenommenen Deponien nach deren endgültiger Schließung übernommen hat, oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        auf den betroffenen Deponien nur Abfall aus demselben Bundesland gelagert wird,
      2. Litera b
        der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen wird und
      3. Litera c
        die Voraussetzung nach Ziffer eins, Litera c, erfüllt ist.

Schlagworte

Emissionskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141098

Alte Dokumentnummer

N8199747024L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P31d/NOR12141098