Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 108, Fassung vom 31.12.1999

Wasserrechtsgesetz 1959 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

Paragraph 108,
  1. Absatz einsKommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind - unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera m, bekanntgegebenen Behörden.
  2. Absatz 2Von jedem Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers oder zu Maßnahmen, die den Schutz eines Gewässers oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines solchen bezwecken, sind in Fällen, in denen die Erteilung der Bewilligung dem Landeshauptmann oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist, auch die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
  3. Absatz 3Von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
  4. Absatz 4Die Verständigungen gemäß den Absatz eins,, 2 und 3 haben unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (Paragraph 40, Absatz eins, AVG.) und der Beteiligten zu erfolgen.
  5. Absatz 5Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschaftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mündlichen Verhandlungen nach Paragraphen 107 und 117, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer auch einen von dieser vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (Paragraph 52, AVG.) beizuziehen.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141116

Alte Dokumentnummer

N8199747042L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P108/NOR12141116