Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 133
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 133. Durchführung der Aufsichtstätigkeit.Paragraph 133, Durchführung der Aufsichtstätigkeit.
(1)Absatz einsVon Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen - dringende Fälle ausgenommen - vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
(2)Absatz 2Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.
(3)Absatz 3Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung.Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des Paragraph 72, sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 lit. b einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist - gegebenenfalls im Sinne des § 47 - Sorge zu tragen.Bei Durchführung der Aufsicht nach Paragraph 130, Litera b, einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist - gegebenenfalls im Sinne des Paragraph 47, - Sorge zu tragen.
(5)Absatz 5Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
Schlagworte
Betriebszustand, Sandentnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12130682
Alte Dokumentnummer
N8195922344L