§ 110. Verhandlungskonzentration.Paragraph 110, Verhandlungskonzentration.
Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.