Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 108, Fassung vom 30.09.1997

Wasserrechtsgesetz 1959 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 108, Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

  1. Absatz einsKommen bei Erteilung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, des Heimatschutzes oder des Naturschutzes im Sinne des Paragraph 105, Litera f, in Betracht, so sind - unbeschadet der in solchen Belangen etwa erforderlichen besonderen Genehmigung - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen vom anhängigen Verfahren rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Verlangen der Verhandlung beizuziehen.
  2. Absatz 2Von jedem Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers oder zu Maßnahmen, die den Schutz eines Gewässers oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines solchen bezwecken, sind in Fällen, in denen die Erteilung der Bewilligung dem Landeshauptmann oder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist, auch die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
  3. Absatz 3Von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
  4. Absatz 4Die Verständigungen gemäß den Absatz eins,, 2 und 3 haben unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (Paragraph 40, Absatz eins, AVG. 1950) und der Beteiligten zu erfolgen.
  5. Absatz 5Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschaftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mündlichen Verhandlungen nach Paragraphen 107 und 117, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer auch einen von dieser vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (Paragraph 52, AVG. 1950) beizuziehen. Bei der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes ist in gleicher Weise vorzugehen.
  6. Absatz 6Einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind, ist ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen.

(StGBl. Nr. 113/1945, Paragraph eins, Art. VII; Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Art. XII; Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Art. römisch eins Ziffer 38,)

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130657

Alte Dokumentnummer

N8195922319L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P108/NOR12130657