Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Sicherung der künftigen Wasserversorgung.
§ 35.Paragraph 35,
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des § 34 erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig, als eine nach § 34 Abs. 4 gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist. Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei. Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des Paragraph 34, erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig, als eine nach Paragraph 34, Absatz 4, gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist. Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei.
Schlagworte
Trinkwasserbedarf
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141171
Alte Dokumentnummer
N8199747099L