Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 5a, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 5a

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten, daß
    1. Ziffer eins
      Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;
    2. Ziffer 2
      Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend beteiligen können;
    3. Ziffer 3
      auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
    4. Ziffer 4
      ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
    5. Ziffer 5
      auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
    6. Ziffer 6
      auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
    7. Ziffer 7
      auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
    8. Ziffer 8
      neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
    9. Ziffer 9
      ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
    10. Ziffer 10
      bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
    11. Ziffer 11
      bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.
  2. Absatz 2,Durch die Landesgesetzgebung sind die nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu verpflichten, ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisiert (Artikel 4, Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1) Form für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie einzurichten, sofern die jeweilige Wartezeit vier Wochen überschreitet. Die Landesgesetzgebung hat Kriterien für den Ablauf und die Organisation dieses Wartelistenregimes vorzusehen, wobei die Gesamtanzahl der pro Abteilung für den Eingriff vorgemerkten Personen und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen erkennbar zu machen sind.
  3. Absatz 3,Die für den Eingriff vorgemerkte Person ist auf ihr Verlangen über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Träger von Krankenanstalten sind zu verpflichten, Pfleglingen klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
  5. Absatz 5,Pfleglinge sind auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 5 c, zu informieren.

Anmerkung

Art. 46 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 lautet: „In § 5a Abs. 2 wird das Wort „anonymisiert“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert (...)“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 5a Abs. 2 wird das Wort „anonymisierter“ durch die Wortfolge „pseudonymisiert (...) ersetzt.“ (vgl. Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage S. 148).

Schlagworte

Besuchsmöglichkeit

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40203839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P5a/NOR40203839