Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2b, Fassung vom 20.09.2024

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2b

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
  2. Absatz 2Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 5, folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Auf diese Mindestbettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden. Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer eins, eingerichtet werden.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer 2, Auf diese Bettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden. Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie weisen eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten auf. Außerhalb der Öffnungszeit aber während der Betriebszeit ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
    1. Ziffer eins
      eigenständig geführt werden und hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein (Partnerabteilung) oder
    2. Ziffer 2
      nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von als Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung zu erfolgen, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung) oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen gemäß Absatz 4, geführt werden.
  4. Absatz 4Abteilungen gemäß Absatz eins, können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Am Krankenanstalten-Standort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien gemäß Absatz eins, eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien gemäß Absatz eins, oder 2 erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 explizit ausgewiesen.
    3. Ziffer 3
      Die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren .
    4. Ziffer 4
      Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstalten-Standorts und die nach Absatz eins, oder 2 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz 3 a, ist analog anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Es muss sichergestellt sein, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.

Schlagworte

Kinderpsychosomatik, Öffnungszeit, Partnerabteilung, Wochenklinik

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40258570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P2b/NOR40258570