Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2, Fassung vom 20.09.2024

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKrankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (Paragraph eins,);
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. Ziffer 3
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    4. Ziffer 4
      Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
    5. Ziffer 5
      selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;
    6. Ziffer 6
      militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, stehen.
  2. Absatz 2Als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, gelten nicht:
    1. Litera a
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    2. Litera b
      Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, (ASchG);
    3. Litera c
      Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    4. Litera d
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 63/2009;
    5. Litera e
      Gruppenpraxen;
    6. Litera f
      medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, für Asylwerber,
    7. Litera g
      medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.
  3. Absatz 3Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, errichteten Universitäten zu verstehen.

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40221527

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P2/NOR40221527