Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 6a, Fassung vom 15.08.2024

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 6a

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (Paragraph 7, Absatz eins,), den Verwalter (Paragraph 11, Absatz eins,) und den Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 11 a, Absatz eins,) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den Paragraphen 7, Absatz eins,, 11 Absatz eins und 11a Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3, erfüllen kann.
  2. Absatz 2In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor der medizinischen Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40179626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P6a/NOR40179626