(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der Paragraphen 2 a bis 5, 6a bis 7b, 8 Absatz eins,, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.