Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 3b, Fassung vom 17.01.2017

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 6,) keine Bedenken bestehen;
    4. Ziffer 4
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 7, Absatz eins und 7a Absatz eins,) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
    5. Ziffer 5
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 5 c, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  3. Absatz 3Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der Paragraph 3 a und Absatz eins, betrieben wird, zu erlassen.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40179621

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P3b/NOR40179621