Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2a, Fassung vom 29.12.2011

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

29.12.2011

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65.

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Litera a
      Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
      1. Ziffer eins
        Chirurgie und
      2. Ziffer 2
        Innere Medizin;
        ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
    2. Litera b
      Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
      1. Ziffer eins
        Augenheilkunde,
      2. Ziffer 2
        Chirurgie,
      3. Ziffer 3
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
      4. Ziffer 4
        Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
      5. Ziffer 5
        Haut- und Geschlechtskrankheiten,
      6. Ziffer 6
        Innere Medizin,
      7. Ziffer 7
        Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
      8. Ziffer 8
        Neurologie und Psychiatrie,
      9. Ziffer 9
        Orthopädie,
      10. Ziffer 10
        Unfallchirurgie und
      11. Ziffer 11
        Urologie;
    ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
    1. Litera c
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Litera c,
  3. Absatz 3Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b und c auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 3 b, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Abteilungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  4. Absatz 4Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie weiters die Errichtung von Fachschwerpunkten als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorsehen. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Die Landesgesetzgebung kann weiters bestimmen, dass im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden können.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit, Strahlentherapie, Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Kinderheilkunde

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40129952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P2a/NOR40129952