Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42c
Inkrafttretensdatum
20.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
1. Grundsatzbestimmung
2. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. 21 Titel 2,
BGBl. I Nr. 65/20023. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
Kuranstaltsordnung
§ 42c.Paragraph 42 c,
(1)Absatz einsDer innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
Maßnahmen der Qualitätssicherung,
die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2)Absatz 2Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
(3)Absatz 3Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 65/2002
Schlagworte
Anfangsuntersuchung, Zwischenuntersuchung, Informationsmöglichkeit,
Untersuchung
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40029743