Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
23.05.2013
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. V,
BGBl. Nr. 751/1996.
Text
Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des § 35 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des Paragraph 35, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
(3)Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4)Absatz 4Die Landesgesetzgebung kann die Einräumung von Behebungsfristen vorsehen.
Schlagworte
Errichtungsbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130363
Alte Dokumentnummer
N8195729377L