Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 12, Fassung vom 14.07.2009

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte


Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. V, BGBl. Nr. 751/1996.

Text

Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
    2. Litera b
      der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des Paragraph 35, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
  4. Absatz 4Die Landesgesetzgebung kann die Einräumung von Behebungsfristen vorsehen.

Schlagworte





Errichtungsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130363

Alte Dokumentnummer

N8195729377L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P12/NOR12130363