Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
27.07.2006
Außerkrafttretensdatum
16.12.2009
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 2a.
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
Innere Medizin;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen
zumindest für:
Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
Neurologie und Psychiatrie,
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.
(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 3b geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(4) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie weiters die Errichtung von Fachschwerpunkten als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorsehen. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Die Landesgesetzgebung kann weiters bestimmen, dass im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden können.
Schlagworte
Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit, Strahlentherapie,
Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Kinderheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40080190