Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2, Fassung vom 24.10.2007

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 idF BGBl. I Nr. 64/2002.

Text

§ 2.
  1. Absatz einsKrankenanstalten im Sinne des § 1 sind:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1);
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. Ziffer 3
      Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen;
    4. Ziffer 4
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    5. Ziffer 5
      Gebäranstalten und Entbindungsheime;
    6. Ziffer 6
      Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
    7. Ziffer 7
      selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
  2. Absatz 2Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:
    1. Litera a
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    2. Litera b
      Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 70/1999 (ASchG);
    3. Litera c
      Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    4. Litera d
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 63/2002.
  3. Absatz 3Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40029739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P2/NOR40029739