Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 40, Fassung vom 29.04.2004

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. 2, BGBl. I Nr. 90/2002.

Text

Paragraph 40, (1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:

  1. Litera a
    In Bundesländern, in denen öffentliche Krankenanstalten in einem ihrer Größe und der Zahl der Bevölkerung entsprechenden Ausmaße nicht bestehen, sind die von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalten zu verpflichten, Personen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2,, 3 und 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
  2. Litera b
    Leichenöffnungen (Paragraph 25,) dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werden. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  3. Litera c
    Die Paragraphen 16,, 19a, ausgenommen Absatz 4,, 23 Absatz eins,, 24 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 24 Absatz 2 und 4, 26, 27, 32 und 35 Absatz 3,
  4. Litera d
    Für gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 16,) finden darüber hinaus auch die Paragraphen 19 a, Absatz 4,, 27a und 28 Absatz 3, Anwendung.
  5. Litera e
    Der Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinns bezweckt, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben.
  1. Absatz 2Durch die Landesgesetzgebung können nähere Vorschriften darüber erlassen werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei den von physischen Personen betriebenen Krankenanstalten Fortbetriebsrechte zulässig sind.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40031581

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P40/NOR40031581