Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2a, Fassung vom 31.12.2000

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. V, BGBl. Nr. 751/1996.

Text

Paragraph 2 a, (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

  1. Litera a
    Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
    1. Ziffer eins
      Chirurgie und
    2. Ziffer 2
      Innere Medizin;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
  2. Litera b
    Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen
zumindest für:
1. Augenheilkunde,
  1. Ziffer 2
    Chirurgie,
  2. Ziffer 3
    Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
  3. Ziffer 4
    Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  4. Ziffer 5
    Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  5. Ziffer 6
    Innere Medizin,
  6. Ziffer 7
    Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
  7. Ziffer 8
    Neurologie und Psychiatrie,
  8. Ziffer 9
    Orthopädie,
  9. Ziffer 10
    Unfallchirurgie und
  10. Ziffer 11
    Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
  1. Litera c
    Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  1. Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Litera c,
  2. Absatz 3Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b und c auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehener Abteilungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit, Strahlentherapie

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130338

Alte Dokumentnummer

N8195729352L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P2a/NOR12130338