Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 55, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 55

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

§ 55.

Der Bund ersetzt:

  1. 1.
    die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. 2.
    die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. 3.
    Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40179637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P55/NOR40179637