Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 38e, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 38e

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38e

Inkrafttretensdatum

17.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 38 e,
  1. Absatz einsNeben Abteilungen (Paragraph 7, Absatz 4,) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis des Absatz eins, bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie steht. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40112687

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P38e/NOR40112687