Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
22.08.1947
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Meldevorschriften.
§ 16.Paragraph 16,
Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können - unbeschadet der geltenden Meldevorschriften - besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130000
Alte Dokumentnummer
N8195028996L