(2)Absatz 2Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten (Abs. 1) zu einem Drittel von der Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen.Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten (Absatz eins,) zu einem Drittel von der Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen.