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Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 29, Fassung vom 06.12.2022
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D)
Epidemiegesetz 1950 § 29
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.12.2022
§ 28d am 06.12.2022
§ 30 am 06.12.2022
Alle Fassungen
§ 29 heute
§ 29 gültig ab 22.08.1947
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
22.08.1947
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
III. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
Entschädigungsanspruch.
§ 29.
(1)
Für Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr verwendet werden können, sowie für vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.
(2)
Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstand befand.
(3)
Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land, Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130013
Alte Dokumentnummer
N8195029009L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P29/NOR12130013