(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den IGV erforderlich ist, sind Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner berechtigt, im Rahmen des Abs. 3 auch personenbezogene Informationen zu übermitteln und ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, personenbezogene Informationen an Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmänner, die WHO und zuständige Behörden im Ausland zu übermitteln.