Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 28c, Fassung vom 17.08.2022

Epidemiegesetz 1950 § 28c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28c

Inkrafttretensdatum

27.02.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998

Paragraph 28 c,
  1. Absatz einsDie Einrichtungen sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Menschen dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Diese Meldungen sind den Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht nach Paragraphen 2 und 3 dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die Meldung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013,, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Einrichtungen sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit für den Menschen den Stand der Wissenschaft sowie die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen einzuhalten. Sie gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Paragraph 2, Absatz 23, des Medizinproduktegesetzes (MPG), Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, und sind verpflichtet, regelmäßig an Ringversuchen der nationalen Referenzzentrale oder an Ringversuchen von unionsweit anerkannten Referenzzentren teilzunehmen. Weiters sind die in diesen Einrichtungen tätigen Personen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  5. Absatz 5Besteht der begründete Verdacht, dass durch eine Einrichtung gegen Absatz 4, verstoßen wird, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einer Einrichtung die Tätigkeit für den Menschen zu untersagen, wenn gegen Absatz 4, verstoßen wird und dadurch eine Gefährdung von Menschen zu besorgen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2021

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40231454

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P28c/NOR40231454