Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 33a, Fassung vom 14.08.2022

Epidemiegesetz 1950 § 33a

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

29.11.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ersatz der Behandlungskosten für von wutkranken Hunden gebissene Personen

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie Behandlungskosten für von einem wutkranken oder wutverdächtigen Hund gebissene Personen hat, soweit nicht ein Träger der Krankenversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Träger der Unfallversicherung aufzukommen hat, der zahlungsfähige Hundeeigentümer zu tragen.
  2. Absatz 2Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten (Absatz eins,) zu einem Drittel von der Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 3Ersatzansprüche nach Absatz eins und 2 sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Beendigung der Behandlung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130018

Alte Dokumentnummer

N8195029014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P33a/NOR12130018