(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins und Z 3Ziffer 3, ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1Absatz eins, auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7Paragraph 7, oder § 17Paragraph 17, angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7bParagraph 7 b, Abs. 1Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.