Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 27a, Fassung vom 30.06.2022

Epidemiegesetz 1950 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

17.09.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 27 a,

Sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, kann der Landeshauptmann, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll, – soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt – auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, ausüben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2020

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40226524

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P27a/NOR40226524