Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4f, Fassung vom 22.10.2021

Epidemiegesetz 1950 § 4f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4f

Inkrafttretensdatum

04.06.2021

Außerkrafttretensdatum

22.10.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verarbeitung der Nachweise durch Überprüfende

§ 4f.
  1. (1) Überprüfende (§ 1 Abs. 5b Z 1 bis 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020) dürfen Zertifikate gemäß § 4b Abs. 1 zum Zweck ihrer Verifizierung verarbeiten. Die Authentifizierung der Überprüfenden hat zu unterbleiben.
  2. (2) Die Identifizierung einer Person durch Überprüfende hat anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer elektronischen Vorzeigemethode, die jedenfalls das kryptographisch gesicherte Bild aus einem amtlichen Lichtbildausweis der Person zu enthalten hat, zu erfolgen.
  3. (3) Die Verifizierung von Zertifikaten durch Überprüfende darf ausschließlich auf dem Endgerät des Überprüfenden („offline“) erfolgen und hat die Signaturprüfung, aus der die syntaktische und inhaltliche Korrektheit sowie die zeitliche Gültigkeit hervorzugehen hat, zu umfassen.
  4. (4) Elektronische Anwendungen zur Verifizierung von Zertifikaten gemäß §§ 4c bis 4e haben – ausgenommen bei ihrer Verwendung beim Grenzübertritt – die bereitgestellten Zertifikatsdaten für Überprüfende eingeschränkt darzustellen, nämlich mit Nachname(n), Vorname(n) und dem Geburtsdatum der Person, für die das Zertifikat ausgestellt wurde, sowie text- und farbcodiert entweder mit
    1. 1.
      „gültig“ (grün hinterlegt), wenn ein zeitlich gültiges Test-, Genesungs- oder ein Impfzertifikat verfügbar ist, oder
    2. 2.
      „ungültig“ (rot hinterlegt), wenn kein zeitlich gültiges oder kein verifizierbares Zertifikat verfügbar ist.
  5. (5) Elektronische Anwendungen zur Verifizierung von Zertifikaten dürfen folgende zusätzliche Informationen über die Ursache des Rückgabewerts „ungültig“ (rot hinterlegt) der/dem Überprüfenden bereitstellen:
    1. 1.
      „Gültigkeitsdauer abgelaufen“,
    2. 2.
      „QR-Code fehlerhaft“,
    3. 3.
      „Signaturprüfung fehlgeschlagen“.
  6. (6) Sofern eine elektronische Anwendung zur Verifizierung von Zertifikaten den quelloffenen Prüfmechanismus nicht unverändert verwendet, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister der geänderte Source Code offen zu legen. Vorgefundene Mängel sind unverzüglich zu beheben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Zugang zum quelloffenen Code für die Verifizierung von Zertifikaten auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
  7. (7) Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch Überprüfende ist unzulässig.

Schlagworte

Testzertifikat, Genesungszertifikat

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40234504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4f/NOR40234504