Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4d, Fassung vom 22.10.2021

Epidemiegesetz 1950 § 4d

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4d

Inkrafttretensdatum

04.06.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Genesungszertifikat

§ 4d.
  1. (1) Das Genesungszertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.
      Nachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
    2. 2.
      Geburtsdatum der getesteten Person,
    3. 3.
      Krankheit oder Erreger, von der oder dem die Person genesen ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. 4.
      Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses,
    5. 5.
      Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
    6. 6.
      Bezeichnung des Ausstellers des Genesungszertifikats,
    7. 7.
      Gültigkeitsbeginn des Genesungszertifikats,
    8. 8.
      Gültigkeitsende des Genesungszertifikats,
    9. 9.
      eindeutige Kennung des Genesungszertifikats.
  2. (2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Sozialversicherungsnummer aus dem Register gemäß § 4 und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherung – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde zu ermitteln. Die ELGA GmbH hat für den Fall, dass Antikörpertests als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten festgelegt werden (Abs. 4), die für die Ausstellung von Genesungszertifikaten erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln. Genesungszertifikate sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Anforderung von Betroffenen auszustellen.
  3. (3) Das Genesungszertifikat darf frühestens am elften Tag ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses ausgestellt werden, seine Gültigkeitsdauer darf 180 Tage, gerechnet ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses, nicht übersteigen.
  4. (4) Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen:
    1. 1.
      abweichende Ausstellungsfristen bzw. Gültigkeitsdauern,
    2. 2.
      dass, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen weitere Testmethoden, insbesondere Antikörpertests, als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten verwendet werden dürfen.
  5. (5) Das Genesungszertifikat in den gemäß § 4b Abs. 5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern.
  6. (6) Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche nach Gültigkeitsende des Genesungszertifikats zu löschen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40234502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4d/NOR40234502