Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 31, Fassung vom 27.05.2021

Epidemiegesetz 1950 § 31

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ermittlung der Höhe des Schadens.

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWenn der durch die Desinfektion oder Vernichtung verursachte Schaden nicht auf Grund der Erklärung des Eigentümers, Besitzers oder Verwahrers oder sonstiger geeigneter Anhaltspunkte in ausreichender Weise ermittelt werden kann, ist derselbe vor der Rückstellung oder Vernichtung durch beeidete Sachverständige und, wo dies nicht tunlich ist, durch unbefangene Gedenkzeugen, welche den Wert der beschädigten Gegenstände zu beurteilen vermögen, abzuschätzen.
  2. Absatz 2Die Abschätzung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes einen Entschädigungsanspruch nicht geltend zu machen erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130015

Alte Dokumentnummer

N8195029011L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P31/NOR12130015