Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 29, Fassung vom 03.03.2021

Epidemiegesetz 1950 § 29

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

Entschädigungsanspruch.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr verwendet werden können, sowie für vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.
  2. Absatz 2Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstand befand.
  3. Absatz 3Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land, Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130013

Alte Dokumentnummer

N8195029009L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P29/NOR12130013