Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 40, Fassung vom 29.09.2020

Epidemiegesetz 1950 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonstige Übertretungen.

Paragraph 40,

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. Litera a
    den in den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 8, 12, 13, 21 und 44 Absatz 2, enthaltenen Geboten und Verboten oder
  2. Litera b
    den auf Grund der in den Paragraphen 7,, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
  3. Litera c
    den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. Litera d
    in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40021261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P40/NOR40021261