Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 39, Fassung vom 29.09.2020

Epidemiegesetz 1950 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

Paragraph 39,
  1. Absatz einsWer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40021260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P39/NOR40021260