Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. HAUPTSTÜCK.römisch IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsWer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40021260