Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 24, Fassung vom 24.04.2020

Epidemiegesetz 1950 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

26.02.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

Paragraph 24,

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40079912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P24/NOR40079912