Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 28a, Fassung vom 27.02.2020

Epidemiegesetz 1950 § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den Paragraphen 5,, 6, 7, 15, 17, 22 und 24 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
  2. Absatz 2Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40098520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P28a/NOR40098520