(7)Absatz 7Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.Wird auf Grund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 50 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 90/2021)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Paragraph 50, Absatz 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,)
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 90/2021)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,)