Bundesrecht konsolidiert: Weltgesundheitsorganisation – Satzung Art. 25, Fassung vom 11.12.2019

Weltgesundheitsorganisation – Satzung Art. 25

Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 96/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 7/2006

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

15.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 25

Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40074040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/96/A25/NOR40074040