Bundesrecht konsolidiert: Weltgesundheitsorganisation – Satzung Art. 28, Fassung vom 21.02.2019

Weltgesundheitsorganisation – Satzung Art. 28

Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 96/1949

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

07.04.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 28

Die Funktionen des Rates sind:

  1. Litera a
    die Beschlüsse und die Politik der Gesundheitsversammlung zur Durchführung zu bringen;
  2. Litera b
    als Exekutivorgan der Gesundheitsversammlung tätig zu sein;
  3. Litera c
    alle anderen Funktionen auszuüben, die ihm von der Gesundheitsversammlung anvertraut werden;
  4. Litera d
    die Gesundheitsversammlung über Fragen, die ihm von diesem Organ überwiesen werden, und in Angelegenheiten zu beraten, die auf Grund von Abkommen, Verträgen und Regelungen der Organisation übertragen sind;
  5. Litera e
    der Gesundheitsversammlung aus eigener Initiative Ratschläge und Vorschläge zu unterbreiten;
  6. Litera f
    die Tagesordnung der Gesundheitsversammlung vorzubereiten;
  7. Litera g
    der Gesundheitsversammlung ein allgemeines, einen bestimmten Zeitraum umfassendes Arbeitsprogramm zur Erwägung und Genehmigung zu unterbreiten;
  8. Litera h
    alle Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen, zu untersuchen;
  9. Litera i
    im Rahmen der Funktionen und finanziellen Quellen der Organisation Notmaßnahmen zu ergreifen, um Ereignissen zu begegnen, die unverzügliche Maßnahmen erheischen. Im besonderen kann er den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Epidemien zu bekämpfen, um an der Organisierung von sanitärer Hilfe für die Opfer einer Katastrophe teilzunehmen und Untersuchungen und Forschungen vorzunehmen, auf deren Dringlichkeit die Aufmerksamkeit des Rates von irgendeinem Mitglied oder vom Generaldirektor gelenkt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/96/A28/NOR40057521