im Rahmen der Funktionen und finanziellen Quellen der Organisation Notmaßnahmen zu ergreifen, um Ereignissen zu begegnen, die unverzügliche Maßnahmen erheischen. Im besonderen kann er den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Epidemien zu bekämpfen, um an der Organisierung von sanitärer Hilfe für die Opfer einer Katastrophe teilzunehmen und Untersuchungen und Forschungen vorzunehmen, auf deren Dringlichkeit die Aufmerksamkeit des Rates von irgendeinem Mitglied oder vom Generaldirektor gelenkt worden ist.